17. Juni 2026 | Markenrecht

17. Juni 2026 | Markenrecht

Wenn der „Wühltisch“ zu weit geht – OLG Düsseldorf stärkt den Schutz von Luxusmarken

von: Greta Wehming

Mit Urteil vom 10. Februar 2026 (Az. 20 U 859/25) hat das OLG Düsseldorf die Reichweite der markenrechtlichen Erschöpfung nach Art. 15 Abs. 1 und 2 UMV konkretisiert. Die Entscheidung ist insbesondere für den Weitervertrieb von Luxuskosmetik, Parfum und Prestigeprodukten im stationären Handel relevant. Kernfrage war, ob der Markeninhaber den Weiterverkauf originaler Ware untersagen kann, wenn allein die Art der Präsentation den Luxuscharakter beeinträchtigt. Das Gericht bejahte dies – jedenfalls dann, wenn die Warenpräsentation geeignet ist, den Ruf der Marke oder ihren Prestige- und Luxuscharakter erheblich zu beeinträchtigen.

Der Sachverhalt: „Wühltisch“ im Luxussegment

Die Klägerin, eine Vertriebsgesellschaft für Parfums und Luxuskosmetik, war von der Markeninhaberin zur Geltendmachung von Markenrechten ermächtigt worden. Sie ging gegen eine Tochtergesellschaft eines Einzelhandelskonzerns vor, die markenrechtlich geschützte Originalware in sogenannten „Wühltischen“ bzw. Verkaufsschütten anbot.

Die Klägerin machte geltend, dass diese Form der Präsentation nicht mit dem Luxusimage der Marke vereinbar sei und zu einer Rufschädigung von Luxusmarken führen könne. Die Beklagte argumentierte dagegen, etwaige Beschädigungen seien allein auf Kundenverhalten zurückzuführen und nicht systembedingt.

Im Zentrum stand damit die praxisrelevante Abgrenzung: Reicht die bloße Art der Produktpräsentation aus, um markenrechtliche Ansprüche auszulösen?

OLG Düsseldorf: Auch die Präsentation von Markenware kann ein „berechtigter Grund“ sein

Das OLG Düsseldorf bejahte einen Unterlassungsanspruch. Zwar gilt nach Art. 15 Abs. 1 UMV der Grundsatz der Erschöpfung im Markenrecht: Wurde eine Ware mit Zustimmung des Markeninhabers im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht, kann deren Weitervertrieb grundsätzlich nicht mehr untersagt werden. Eine wichtige Ausnahme regelt jedoch Art. 15 Abs. 2 UMV (inhaltsgleich in § 24 Abs. 2 MarkenG): Ein Eingreifen des Markeninhabers ist möglich, wenn „berechtigte Gründe“ vorliegen, insbesondere bei einer Veränderung oder Verschlechterung des Zustands der Ware nach dem Inverkehrbringen.

Einen solchen berechtigten Grund sah das Gericht hier als gegeben. Maßgeblich war nicht eine Veränderung der Ware im engeren Sinne, sondern die konkrete Präsentationsform. Der „Wühltisch“ sei mit der erforderlichen „Aura des Luxuriösen“ unvereinbar und geeignet, den Prestigewert der Produkte nachhaltig zu beeinträchtigen. Das Gericht hob hervor, dass die typischerweise unordentliche Darbietung sowie das unvermeidliche „Durchwühlen“ zu Beschädigungen der Verpackung führen und zugleich eine gewisse Geringschätzung der Ware signalisieren würden.

Das Gericht stellte damit klar, dass bereits die Art der Präsentation geeignet sein kann, den Prestigecharakter einer Luxusmarke nachhaltig zu beeinträchtigen, auch ohne klassische Produktveränderung.

Bedeutung für die Praxis: Luxusprodukte brauchen Luxusumfeld

Die Entscheidung ist insbesondere für Hersteller und Händler von Luxuswaren von hoher Relevanz:

  • Erweiterte Kontrolle des Markeninhabers: Markeninhaber können sich nicht nur gegen materielle Veränderungen oder Verschlechterungen der Ware, sondern auch gegen eine rufschädigende Präsentation zur Wehr setzen.
  • „Luxuscharakter“ ist ein rechtlich relevanter Faktor: Das Urteil bestätigt, dass der Prestige- und Luxuscharakter einer Marke im Rahmen von Art. 15 Abs. 2 UMV ausdrücklich geschützt ist.
  • Verkaufspräsentation kann rechtliches Risiko sein: Auch beim Weitervertrieb erschöpfter Ware müssen Händler darauf achten, dass Präsentation und Verkaufsumfeld dem Markencharakter entsprechen. Preisorientierte Verkaufsformen (z.B. Wühltische) können rechtlich angreifbar sein.
  • Keine pauschale Unzulässigkeit – aber klare Grenzen: Entscheidend bleibt stets die konkrete Ausgestaltung. Nicht jede kostengünstige Präsentation ist unzulässig. Entscheidend bleibt eine Einzelfallprüfung, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Rufbeeinträchtigung der Marke.

Fazit: Luxusmarken genießen Schutz – auch im Regal

Das OLG Düsseldorf stärkt mit seiner Entscheidung den Schutz von Luxusmarken im Rahmen des Markenrechts und konkretisiert die Grenzen der Erschöpfung nach Art. 15 UMV. Für die Praxis bedeutet dies: Auch wenn Produkte rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, kann ihre Art der Präsentation im Handel markenrechtlich relevant sein. Für Händler ergibt sich daraus die Pflicht, Verkaufsumfeld und Produktdarstellung sorgfältig zu gestalten, um Konflikte mit Markeninhabern und mögliche Unterlassungsansprüche zu vermeiden. Für Markeninhaber eröffnet die Entscheidung effektive Möglichkeiten, gegen imageschädigende Darstellungen im Handel vorzugehen.

 

Bildquelle: KI-generiert mit Copilot