Von Taschentüchern, Wertgutscheinen und sonstigen Werbegaben für Arzneimittel und Medizinprodukte

von: Dr. Jeannette Viniol

Warum bekommt man in der Apotheke eigentlich immer nur ein Päckchen Taschentücher geschenkt? Das liegt an § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG), der die Abgabe von Zuwendungen und Rabatten beim Verkauf von Arzneimitteln und Medizinprodukten regelt.

Als Werbegeschenk erlaubt, sind gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG nur Gegenstände „von geringem Wert“, die zusätzlich noch durch Werbeaufdrucke des werbenden Unternehmens oder beworbenen Produkts „entwertet“ sind – dies sind klassischerweise Schreibwaren oder bedruckte Tassen. Ohne Werbeaufdruck dürfen nur „geringwertige Kleinigkeiten“ verschenkt werden – hier sieht die Rechtsprechung die Wertgrenze gemeinhin bei 1 Euro, so dass neben der üblichen Packung Papiertaschentücher nur wenig Spielraum bleibt.

Versuche, diese Regelungen aufzuweichen, sind bislang weitgehend gescheitert.  So hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17. Juli 2025, I ZR  43/24) eine Entscheidung des OLG Hamburg (OLG HH, Urteil vom 29. Februar 2024, 3 U 83/21) aufgehoben, die die 1-Euro-Grenze wegen der allgemeinen Preissteigerung und insbesondere beim Kauf teurerer Medizinprodukte (hier: Hörgeräten) auf bis zu 5 Euro heraufsetzen wollte.

Auch das OLG Hamburg hat jüngst eine Werbeaktion eines Hörgeräteanbieters (OLG HH, Urteil vom 5. Februar 2026, 3 UKl 1/24) aufgrund unzulässiger Werbeanreize untersagt. Hier ging es um eine Kunden-werben-Kunden-Aktion. Bestandskunden sollten Neukunden dazu anwerben, einen Hörtest zu machen. Ergab dieser Hörtest eine Hörschwäche und entschied sich der Neukunde daraufhin zumindest probeweise für ein Hörgerät des werbenden Anbieters, erhielten beide Kunden einen Wertgutschein von 50 Euro.

Die Beklagte meinte, es handele sich um eine zulässige Unternehmenswerbung und keine produktbezogene Werbegabe. Ihre Werbung ziele nicht auf den direkten Verkauf von Hörgeräten ab, da die Gutscheine unabhängig von einem tatsächlichen Kauf vergeben würden. Vielmehr diene die Werbung der allgemeinen Kundengewinnung und -bindung wie auch der Bewerbung der Leistungsfähigkeit ihres Unternehmens.

Das OLG Hamburg verwies auf die gängige Rechtsprechung zur Werbung im Sinne des HWG: die entscheidende Frage, ob die zu beurteilende Werbung Absatzwerbung, die eine Anwendbarkeit der HWG-Regeln nach sich zieht, oder aber bloße Unternehmenswerbung ist, hinge hiernach maßgeblich davon ab, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens oder aber die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht.

Ein solcher individualisierbarer Produkt- bzw. Leistungsbezug bestehe schon aufgrund des notwendigerweise durchzuführenden Hörtests. Dass der Hörtest nach den Werbebedingungen unentgeltlich erfolgen soll, ist aus Sicht des OLG Hamburg nicht relevant. Werbung im Sinne des HWG muss nicht auf einen unmittelbar entgeltlichen Absatz gerichtet sein.

Damit bieten auch Dreieckskonstellationen oder der Umweg über kostenlose Angebote keinen Ausweg aus den strikten Beschränkungen des § 7 HWG. Lockerungen sind nicht in Sicht; vielmehr wird auch der Gesetzgeber nachlegen:

Das sog. EU-Pharmapaket sieht in Artikel 175 Nr. 1h eine erweiterte Definition der Werbung für Arzneimittel vor. Danach ist auch Werbung, die sich nicht auf bestimmte Arzneimittel bezieht, als Arzneimittelwerbung im Sinne der Richtlinie zu qualifizieren. Der europäische Gesetzgeber kodifiziert damit die Entscheidung des EuGH in Sachen DocMorris (C-190/20), mit der der EuGH festgestellt hatte, dass auch eine auf das Gesamtsortiment einer Apotheke bezogene Werbeaktion hinreichenden Produktbezug aufweise, um ein Verbot nach den Vorgaben des HWG unterfallen zu können.

Werbegaben für Arzneimittel und Medizinprodukte bleiben damit streng begrenzt; auch der Ausweg über die Unternehmenswerbung führt vielfach in eine Sackgasse. Eine kleine Aufmerksamkeit bleibt jedenfalls erhalten – das Päckchen Taschentücher in der Apotheke darf weiterhin ausgegeben werden.

 

Bildquelle: KI-generiert mit Nano-Banana und ChatGPT