von: Greta Wehming
Mit Urteil vom 13. Mai 2026 (T-24/25) hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) eine Entscheidung des EUIPO aufgehoben, die für Inhaber bekannter Marken von erheblicher Bedeutung ist. Streitgegenstand war die 2022 eingetragene Unionswortmarke „Obelix“ für Schusswaffen, Munition und Sprengstoffe. Der Herausgeber der Comicreihe „Asterix und Obelix“ beantragte deren Nichtigerklärung und berief sich dabei auf seine ältere Unionsmarke „OBELIX“, die nicht für Schusswaffen eingetragen war.
Bekannte Marken genießen einen erweiterten Schutz
Bekannte Marken genießen im deutschen und europäischen Markenrecht einen erweiterten Schutz. Anders als bei gewöhnlichen Marken kommt es nicht zwingend darauf an, ob die betroffenen Waren oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind. Die Eintragung oder Benutzung eines jüngeren Zeichens kann bereits dann unzulässig sein, wenn dadurch die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Hintergrund ist der besondere wirtschaftliche Wert bekannter Marken, die häufig für Qualität, Vertrauen und ein bestimmtes Image stehen.
Wann ist eine Marke „bekannt“?
Eine Marke gilt als bekannt, wenn sie einem bedeutenden Teil der angesprochenen Verbraucher geläufig ist. Einen festen Prozentsatz gibt es nicht. Maßgeblich ist das Gesamtbild, welches sich etwa aus Marktanteil, Dauer, Intensität und geografischer Verbreitung der Nutzung sowie Werbeaufwendungen zusammensetzt. Auch Verkaufszahlen, Medienberichte oder Umfragen können einbezogen werden.
Wichtig ist: Nicht jedes Beweismittel muss für sich allein ausreichen. Mehrere Nachweise können sich gegenseitig ergänzen und erst zusammen ein überzeugendes Gesamtbild hinsichtlich der Bekanntheit ergeben. Das EUIPO darf Unterlagen daher nicht nur einzeln betrachten, sondern muss sie auch in ihrer Gesamtheit würdigen.
Bekanntheit allein reicht nicht
Der erweiterte Schutz greift jedoch nicht automatisch, sobald eine Marke bekannt ist. Das Publikum muss zwischen der älteren und der jüngeren Marke eine gedankliche Verbindung – einen sogenannten „Link“ – herstellen. Hiermit ist nicht die bei gewöhnlichen Marken sonst erforderliche Verwechslungsgefahr gemeint. Stattdessen genügt, dass Verbraucher beim Anblick der jüngeren Marke an die bekannte ältere Marke denken. Zusätzlich muss die jüngere Marke die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der bekannten Marke beeinträchtigen oder in unlauterer Weise ausnutzen. Es darf kein rechtfertigender Grund für ihre Verwendung bestehen.
Dies hatte der EuG bereits in seiner „pastaZARA Sublime“-Entscheidung vom 10. September 2025 (T-425/24) klargestellt. Obwohl der europäischen Modemarke „ZARA“ eine Bekanntheit zugesprochen wurde, verneinte das Gericht eine ausreichende gedankliche Verbindung zur angegriffenen Marke „pastaZARA Sublime“, die für Teigwaren einen Schutz beanspruchte. Darüber hinaus erkannte das Gericht wegen der bereits seit Jahrzehnten bestehenden gutgläubigen Verwendung von „Pasta Zara“ einen rechtfertigenden Grund an, sodass auch die Unlauterkeit fehlte.
Warum das EUIPO die Marke nicht löschen wollte
Zurück zu den „Galliern“: Das EUIPO hielt die Bekanntheit von „OBELIX“ nicht für ausreichend belegt. Viele Unterlagen bezögen sich nur auf die Comicfigur oder die Reihe „Asterix und Obelix“, nicht aber auf „OBELIX“ als eigenständigen Herkunftshinweis. Zudem fehlte dem EUIPO wegen der Entfernung zwischen Comics und Merchandising einerseits sowie Waffen und Munition andererseits eine gedankliche Verbindung zwischen den Marken.
EuG: Gemeinsame Nutzung mit „Asterix“ schadet nicht
Das EuG stellte daraufhin zunächst klar, dass eine Marke nicht stets allein auftreten muss. Mehrere Marken können gemeinsam verwendet und dennoch jeweils eigenständig wahrgenommen werden. Nachweise, auf denen „Obelix“ zusammen mit „Asterix“ erscheint, dürfen daher nicht pauschal ausgeschlossen werden. Auch das Zeichen „®“ kann darauf hindeuten, dass Verbraucher „Obelix“ nicht nur als Namen einer Comicfigur, sondern zugleich als Marke verstehen.
EuG: Auch die Prüfung des „Links“ war unvollständig
Das EUIPO hatte eine gedankliche Verbindung im Wesentlichen deshalb abgelehnt, weil die unter den Marken vertriebenen Waren zu weit voneinander entfernt seien und unterschiedliche Verkehrskreise ansprächen. Nach Auffassung des EuG griff diese Betrachtung jedoch zu kurz.
Ob Verbraucher eine Verbindung zwischen zwei Marken herstellen, muss anhand aller relevanten Umstände beurteilt werden. Hierzu gehören insbesondere der Grad der Bekanntheit und Unterscheidungskraft der älteren Marke, die Ähnlichkeit der Zeichen sowie die Art der betroffenen Waren und Verkehrskreise. Da die Zeichen „OBELIX“ und „Obelix“ identisch waren, hätte das EUIPO die mögliche gedankliche Verknüpfung eingehender prüfen müssen. Allein die Unähnlichkeit der Waren und Verkehrskreise genügt nicht, um einen solchen „Link“ auszuschließen.
Bedeutung für Markeninhaber
Das Urteil stärkt den Schutz bekannter Marken im europäischen Markenrecht. Das EuG verdeutlicht, dass die Bekanntheit einer Marke anhand aller relevanten Umstände zu beurteilen ist und die gemeinsame Nutzung mehrerer bekannter Marken den Schutzumfang nicht beeinträchtigt. Insbesondere werden Inhaber bekannter Marken darin bestätigt, dass sich ihr Markenschutz auch auf völlig fremde Produkt- und Dienstleistungsbereiche erstrecken kann.
Bildquelle: generiert mit ChatGPT