16. Oktober 2026 | Markenrecht, Presserecht

16. Oktober 2026 | Markenrecht, Presserecht

IKEA und Vlaams Belang – der EuGH entscheidet zu Meinung und Marke

von Kira Koethke

Im September erging ein Urteil des EuGH (v. 08.09.2026, C-298/23), mit dem er sich mit einem Konflikt zwischen Markenrecht und Meinungsfreiheit befasst. Dabei hat er die maßgeblichen Vorschriften so ausgelegt, dass die Meinungsfreiheit zwar die Beeinträchtigung einer eingetragenen Marke rechtfertigen kann. Im konkreten Fall hält er die Möglichkeit einer Rechtfertigung allerdings für fernliegend.

Hintergrund

Die belgische rechtsextreme Partei Vlaams Belang stellte auf einer Pressekonferenz ihren politischen Plan vor. Dieser trug den Titel „IKEA-Plan – Immigratie Kann Echt Anders“. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Abkürzung nicht der des bekannten Möbelhauses entspreche. Der dargestellte Plan war dennoch deutlich daran angelehnt: Die enthaltenen politischen Ideen wurden als „montagefertig“ bezeichnet. Illustriert war er mit Abbildungen, die Zeichen der Marke enthielten, sowie mit Figuren, wie sie sich in den Anleitungen des Möbelhauses finden lassen. Der Plan wurde wiederholt von der Partei benutzt und im Internet verbreitet. Hiergegen ging Inter IKEA als Inhaberin der betroffenen Marken vor. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wurde dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Meinungsfreiheit einen rechtfertigenden Grund für die Beeinträchtigung einer Marke darstellt und welche Kriterien das nationale Gericht bei der Abwägung der gegenüberstehenden Rechtspositionen berücksichtigen muss.

Beeinträchtigung einer Marke

Wer Inhaber*in einer Marke ist, kann es Dritten verbieten, diese ohne Zustimmung im geschäftlichen Verkehr für bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, Art. 9 Abs. 2 der Unionsmarkenverordnung (UMV). Der Markeninhaber kann Dritten die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens untersagen. Bei bekannten Marken besteht dieser Schutz auch dann, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, die Benutzung aber die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Marke beeinträchtigt oder in unlauterer Weise ausnutzt. Aber auch ohne Verwechslungsgefahr kann die Benutzung einer Marke ein solches Verbot begründen, wenn dies unlauter ist. Dies ist der Fall, wenn durch die Verwendung der Marke von deren Bekanntheit profitiert wird, Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV. Es sei denn, es liegt ein Grund vor, der die Benutzung rechtfertigt.

Meinungsfreiheit ist „rechtfertigender Grund“ für die Beeinträchtigung einer Marke

Der EuGH macht in seiner Entscheidung deutlich, dass die auf europäischer Ebene von Art. 11 Abs. 1 GRCh und Art. 10 EMRK gewährleistete Meinungsfreiheit als „rechtfertigender Grund“ in Betracht kommt. Er betont dabei zu Recht die grundlegende Bedeutung, die der Meinungsfreiheit als einem der Grundwerte der Europäischen Union zukommt. Im Bereich des Markenrechts muss die Meinungsfreiheit der*s Nutzenden einer Marke mit dem Recht der*s Markeninhaber*s auf geistiges Eigentum aus Art. 17 Abs. 2 GRCh in einen möglichst schonenden Ausgleich gebracht werden. Dazu reicht ein bloßes Berufen auf die Meinungsfreiheit als rechtfertigenden Grund für die Nutzung der Marke nicht aus. Der/Die Nutzer*in muss vielmehr nachweisen, dass bei der konkreten Nutzung die eigenen Interessen gegenüber denen des*r Markeninhabers*in überwiegen.

Kriterien zum Ausgleich der Rechtspositionen

Für die Frage, wie die Rechtspositionen im Einzelfall miteinander in Ausgleich zu bringen sind, gibt der EuGH den nationalen Gerichten einige Kriterien an die Hand:

  1. Absicht der*des Nutzenden

Zunächst ist die hinter der Markennutzung stehende Absicht zu betrachten. Sofern diese auf die Beeinträchtigung einer Marke oder das Ausnutzen ihrer Bekanntheit gerichtet ist, spricht dies grundsätzlich gegen die Nutzung. Anders verhält es sich, wenn die Marke in gutem Glauben genutzt wird. Als Beispiele dafür nennt der EuGH unter anderem die Verwendung einer Marke, wenn die vermittelte Meinung mit ihr in Zusammenhang steht. Ferner gilt dies, wenn sich mit der Marke als öffentlicher kultureller Referenz oder als Teil des Sprachgebrauchs auseinandergesetzt wird.

  1. Beitrag der Markennutzung zu einer Debatte von allgemeinem Interesse

Ebenso zu berücksichtigen ist dem EuGH zufolge, ob die Markennutzung Teil eines Beitrags zu einer Debatte von allgemeinem Interesse ist. Als solche kommt dem politischen Diskurs ein besonderes Gewicht zu. Dabei hebt das Gericht hervor, dass bei politischer Satire zu beachten ist, dass diese gerade auf Provokation ausgelegt ist.

  1. Folgen der zustimmungslosen Markennutzung für den/die Inhaberin

Zuletzt sind auch die Folgen der Markennutzung für den/die Inhaberin in die Abwägung einzubeziehen. Der die Marke nutzenden Person wird zwar auch bei einer Rechtfertigung kein Recht an der Marke zuerkannt. Der/Die Inhaberin der Marke wird jedoch verpflichtet, die Nutzung zu dulden. Diese Duldungspflicht darf nicht dazu führen, dass der/die Markeninhaberin unverhältnismäßig beeinträchtigt wird oder das ausschließliche Markenrecht in seinem Wesensgehalt gestört wird. Dabei sind Intensität, Umfang und Modalitäten der unbefugten Markennutzung sowie die Bekanntheit der betroffenen Marke und ihre Ähnlichkeit zur konkreten Nutzung zu berücksichtigen. Außerdem ist zu beachten, inwieweit der Eindruck entstehen kann, der/die Markeninhaberin stehe mit der konkreten Markennutzung in Zusammenhang.

Markennutzung im vorliegenden Fall wohl nicht gerechtfertigt

Der EuGH verweist mehrfach darauf, dass die Entscheidung im Einzelfall den nationalen Gerichten obliegt. Er bringt dennoch zum Ausdruck, dass eine Rechtfertigung der Markennutzung im vorliegenden Fall kaum in Betracht kommt. Die von der Partei Vlaams Belang verwendeten Begriffe und Abbildungen weisen erhebliche Ähnlichkeiten zu den Marken von Inter IKEA auf und wurden vor Publikum und im Internet, also in großem Umfang, verbreitet. Sie sind zwar Teil eines Beitrags zum politischen Meinungsaustausch, ein inhaltlicher Bezug zwischen der Marke und der vertretenen Meinung besteht jedoch nicht. Der Zweck der Nutzung beschränkt sich darauf, die Bekanntheit der Marke auszunutzen. Hinzu kommt, dass durch die Markennutzung Inter IKEA in der öffentlichen Wahrnehmung mit einer politischen Position in Verbindung gebracht wird, die ihrer politischen Neutralität widerspricht und das Unternehmen damit erheblich beeinträchtigt.

Bei Fragen zum Markenrecht sowie zu Fragen des Medien- und Presserechts beraten wir Sie gerne.

 

(Bild erstellt mit Copilot)