von: Dr. Lisa Käde
Stand: 15. Mai 2026
Mit dem KI-Omnibus bringt die Europäische Union in beachtlichem Tempo eine Reform der KI-Verordnung (VO (EU) 2024/1689) auf den Weg: Am 7. Mai 2026 haben sich Parlament und Rat auf eine vorläufige politische Einigung verständigt. Mit einer formellen Annahme und Veröffentlichung im Amtsblatt ist im Verlauf des ersten Halbjahres 2026 zu rechnen. Der aktuelle Text der Fassung, auf die sich am 7. Mai vorläufig geeinigt wurde, liegt nur in Form einer Information Note vor. Die Inhalte in diesem Beitrag beruhen auf der Fassung aus November 2025 und den über die Verhandlung bekanntgewordenen Informationen, etwa aus der Pressemeldung der Kommission und besagter Information Note.
Für Unternehmen, die KI einsetzen oder anbieten, verschiebt sich das regulatorische Bild insbesondere in zeitlicher Hinsicht deutlich – einige Fristen zur Umsetzung der Pflichten verschieben sich nach hinten, aber nicht alle. Parallel hat die Kommission am 8. Mai 2026 den Entwurf der Leitlinien zu den Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO vorgelegt. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Entwicklungen und ordnen ein, was Unternehmen jetzt konkret beachten sollten.
1. Was ist der KI-Omnibus?
Der sogenannte „Digital Omnibus on AI“ ist Teil eines größeren Vereinfachungspakets der EU-Kommission, das im November 2025 vorgestellt wurde. Ziel ist es, die Umsetzung der KI-VO praxistauglicher zu gestalten, kleine und mittlere Unternehmen zu entlasten und der Wirtschaft zusätzliche Vorbereitungszeit zu verschaffen – ohne das Schutzniveau substanziell abzusenken.
Inhaltlich umfasst der Omnibus im Kern drei Bausteine: (i) eine Verschiebung zentraler Compliance-Fristen, insbesondere für Hochrisiko-KI-Systeme, (ii) Vereinfachungen für KMU sowie (iii) eine punktuelle Verschärfung bei besonders missbräuchlichen Anwendungen (z. B. Verbot von Nudification-Apps, wenn keine Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt). Die Vorgaben zur KI-Kompetenz in Art. 4 KI-VO sollen erweitert werden um eine Aufforderung an die EU-Kommission und die Mitgliedsstaaten, Anbieter und Betreiber zu KI-Kompetenz-Maßnahmen zu ermutigen – ob dies in Bezug auf die schon vorher auslegungsbedürftigen Anforderungen in Bezug auf KI-Kompetenz für mehr Klarheit sorgt, darf bezweifelt werden.
Immerhin soll eine Änderung des Artikel 4 KI-VO erfolgen, die die KI-Kompetenzpflicht dahingehend entschärft, dass Anbieter und Betreiber KI-Kompetenz nicht mehr “sicherstellen” müssen, sondern die Entwicklung solcher Kompetenz “unterstützen” sollen (Information Note, S. 28). Außerdem soll eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass Anbieter und Betreiber kein spezifisches KI-Kompetenz-Niveau ihrer Mitarbeitenden garantieren müssen.
2. Was bedeutet das für die Timeline der KI-VO?
Die folgende Übersicht zeigt die ursprünglichen Anwendungszeitpunkte und die durch den KI-Omnibus geplanten Verschiebungen im Überblick:

Abb. 1: Timeline der KI-VO unter Berücksichtigung der durch den KI-Omnibus geplanten Verschiebungen.
Die wichtigsten Eckpunkte:
- Hochrisiko-KI (Anhang III): Die Compliance-Frist wird vom 2. August 2026 auf den Dezember 2027 verschoben – ein Aufschub von rund 16 Monaten. Betroffen sind u. a. KI-Systeme im Personalauswahl-, Biometrie- und Bonitätsbereich.
- Hochrisiko-KI (Anhang I, eingebettete Systeme): Frist verlängert bis zum August 2028. Dies betrifft etwa KI-(Sicherheits-)Komponenten in Aufzügen oder Spielzeug.
- Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 KI-VO: Diese gelten – mit einer wichtigen Nuance bei Art. 50(2) – weiterhin ab dem August 2026. Dazu sogleich mehr.
- GPAI-Durchsetzung: Die Durchsetzungsbefugnisse der Kommission gegenüber Anbietern allgemeiner KI-Modelle (General Purpose AI Models, GPAI) beginnen unverändert am 2. August 2026.
- Außerdem soll das neu eingefügte Verbot etwa der “Nudification Apps” ab dem 2. Dezember 2026 gelten.
3. Kennzeichnungspflichten ab dem 2. August 2026 – bleibt es dabei?
Zusammengefasst: Ja, die Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 KI-VO bleiben grundsätzlich ab dem 2. August 2026 anwendbar. Im Detail ist jedoch zu differenzieren:
- 50(1) – Hinweispflicht bei interaktiven KI-Systemen (z. B. Chatbots), Art. 50(3) – Hinweispflicht bei Emotions- und Biometrieerkennung und Art. 50(4) – Kennzeichnung von Deepfakes und KI-generierten Texten zu Fragen von öffentlichem Interesse: Anwendungsbeginn 2. August 2026, unverändert.
- 50(2) – Maschinenlesbare Kennzeichnung KI-generierter Inhalte durch Anbieter: Hier sieht der Trilog-Kompromiss vom 7. Mai 2026 eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 für Systeme vor, die bereits vor dem 2. August 2026 auf dem EU-Markt waren. Neu in den Verkehr gebrachte Systeme müssen ab dem 2. August 2026 vollständig konform sein.
Für die Praxis heißt das: Wer in seinem Unternehmen Chatbots, KI-gestützte Kundenkommunikation, generative KI-Tools oder Deepfake-fähige Anwendungen einsetzt, sollte die Vorbereitungen nicht am Hochrisiko-Aufschub ausrichten. Die Kennzeichnungspflichten greifen weiterhin in weniger als drei Monaten.
4. Die Kommissions-Leitlinien zu Art. 50 KI-VO vom 8. Mai 2026
Parallel zum Omnibus-Verfahren hat die Europäische Kommission am 8. Mai 2026 den Entwurf der Leitlinien zur Umsetzung der Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO veröffentlicht. Sie ergänzen den parallel entstehenden, technischer ausgerichteten Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content, dessen finale Fassung im Juni 2026 erwartet wird. Die Konsultation zu den Leitlinien läuft bis zum 3. Juni 2026.
Auch wenn die Leitlinien rechtlich nicht bindend sind, geben sie der Kommission und den Marktüberwachungsbehörden den Auslegungsmaßstab vor. Folgende Kernpunkte sollten Unternehmen jetzt im Blick behalten:
4.1 Verteilung der Pflichten entlang der KI-Wertschöpfungskette
Die Leitlinien stellen klar, dass Anbieter (Provider) die vorgelagerten Pflichten tragen – Hinweispflicht bei interaktiven Systemen (Art. 50(1)) und maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Inhalte (Art. 50(2)). Betreiber (Deployer) verantworten die nachgelagerten Pflichten – zum Beispiel die Hinweispflicht bei Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung (Art. 50(3)) und sichtbare Kennzeichnung von Deepfakes und bestimmten KI-Texten (Art. 50(4)).
Bemerkenswert: Akteure, die KI-Inhalte Dritter lediglich verbreiten oder übermitteln – einschließlich Online-Plattformen – sind keine Betreiber im Sinne der KI-VO, da sie keine „Autorität“ über das generierende KI-System ausüben. Sie sollen („are encouraged to“) die Kennzeichnungen aber dennoch erhalten und „angemessene Maßnahmen“ zur Information der Nutzer treffen (Rn. 12).
4.2 Art. 50(1): Wann ist der Einsatz von KI „offensichtlich“?
Art. 50(1) befreit Anbieter von der Hinweispflicht, wenn der Einsatz von KI in einem System aus Sicht einer „angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen“ Person offensichtlich ist. Die Leitlinien greifen hierfür den „Durchschnittsverbraucher“-Maßstab aus dem EU-Verbraucherschutzrecht auf und stellen auf ein Mehrfaktor-Modell ab (Zielpublikum, Anteil schutzbedürftiger Gruppen, KI- und Digitalkompetenz).
Konkret nennen die Leitlinien Beispiele: Offensichtlich (Ausnahme greift) kann der KI-Einsatz etwa bei KI-Code-Assistenten für professionelle Entwickler oder bei NPCs in Videospielen sein. Nicht offensichtlich – und damit hinweispflichtig – sind hingegen z. B. KI-Avatare in immersiven Umgebungen oder Chatbots in Online-Helpdesks. Auch agentische KI-Systeme fallen ausdrücklich unter Art. 50(1); kann der Anbieter nicht zuverlässig bestimmen, ob der Agent mit einer natürlichen Person interagieren wird, soll dieser sich in jeder Situation in der potenziell eine Interaktion mit einem Menschen erfolgen kann als KI offenbaren (Rn 28).
4.3 Art. 50(2): Kennzeichnungspflichten für Anbieter generativer KI-Systeme – „Technisch machbar“ ist ein objektiver Maßstab
Für Anbieter generativer KI-Systeme bestätigen die Leitlinien die Position des Code of Practice: Keine einzelne Kennzeichnungstechnik erfüllt derzeit die Anforderungen an Wirksamkeit, Interoperabilität, Robustheit und Verlässlichkeit alleine – eine Kombination von Verfahren ist erforderlich.
Wichtig für die Praxis: „Technisch machbar“ ist eine objektive Größe und hängt nicht von den individuellen Ressourcen einzelner Anbieter ab (Rn. 76). Kleinere Anbieter werden sich also nicht darauf berufen können, dass die Umsetzung für sie zu kostspielig ist. Eng umrissene Ausnahmen sieht der Entwurf für geschlossene industrielle Umgebungen, strikt technische B2B-Outputs und kurzlebige Echtzeitinhalte in Spielen vor.
Zur Abgrenzung von „Standard-Editing“ (kennzeichnungsfrei) gegenüber „substanzieller Veränderung“ (kennzeichnungspflichtig) nennen die Leitlinien Beispiele: Grammatik-/Rechtschreibkorrektur, Rauschunterdrückung und geringfügige Farbkorrekturen bleiben außen vor. KI-generierte Übersetzungen, Zusammenfassungen, Entfernung von Objekten, Gesichtsmanipulationen oder die Kolorierung von Schwarz-Weiß-Aufnahmen sind dagegen substanziell und kennzeichnungspflichtig.
4.4 Art. 50(4): Deepfakes – Täuschungsabsicht ist irrelevant
Eine zentrale Klarstellung: Für die Frage, ob ein Inhalt ein Deepfake i. S. d. Art. 3 Nr. 60 KI-VO ist, kommt es nicht auf die Absicht des Betreibers an, sondern auf die „mögliche (vielfältige) Zusammensetzung des Publikums“ – einschließlich Kindern, älteren Menschen oder Personen mit geringerer digitaler Kompetenz.
Bedeutsam ist Rn. 107 der Leitlinien: Ein Inhalt ist bereits dann ein Deepfake, wenn er „jemandem oder etwas ähnelt, das existieren kann oder hätte existieren können“. Eine Ähnlichkeit mit einer konkret existierenden Person oder Sache ist nicht erforderlich. Damit weitet die Kommission den Anwendungsbereich erheblich aus. Es stellt sich die Frage, ob demzufolge etwa sämtliche realistisch anmutende Darstellungen von Personen grundsätzlich kennzeichnungspflichtig sind – und nicht nur wenn darin eine real existierende Person erkennbar ist.
Die Ausnahme für „offensichtlich künstlerische, kreative, satirische, fiktionale oder analoge Werke“ reduziert die Pflichten, hebt sie aber nicht auf. Der Hinweis muss weiterhin erfolgen – nur in einer Form, die den Werkgenuss nicht beeinträchtigt. Wichtig: KI-generierte Deepfakes von Prominenten in der kommerziellen Werbung fallen ausdrücklich nicht unter die Kunstausnahme.
4.5 Art. 50(4): Enge Auslegung der Ausnahme für redaktionell geprüfte KI-Texte
Für KI-generierte oder -bearbeitete Texte zu Fragen von öffentlichem Interesse sieht Art. 50(4) eine Ausnahme vor, wenn der Text einer „menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle“ unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die „redaktionelle Verantwortung“ trägt.
Die Leitlinien legen diese Ausnahme eng aus: Die menschliche Überprüfung muss eine „bewusste inhaltliche Prüfung“ durch Personen mit „einschlägiger Kompetenz und professionellem Urteilsvermögen“ umfassen. Oberflächliche, rein formale oder prozedurale Prüfungen – etwa reine Rechtschreibkorrekturen oder eine flüchtige redaktionelle Freigabe ohne inhaltliche Auseinandersetzung – genügen nicht.
4.6 Art. 50(5): „Klar und unterscheidbar“ – was in der Praxis bei der Kennzeichnung zu beachten ist
Die Leitlinien konkretisieren den horizontalen Maßstab des Art. 50(5): „Klar“ ist eine Information, wenn sie für die betroffene Person – einschließlich Personen mit Barrierebedürfnissen – wahrnehmbar und leicht verständlich ist. „Unterscheidbar“ ist sie, wenn sie leicht vom übrigen Inhalt und der Umgebung abgehoben werden kann.
Praxisrelevant: Ein Hinweis in den AGB, im Handbuch oder in mehrfach verschachtelten Menüs genügt nicht. Zudem ist die Pflicht zur Information bei der ersten Interaktion oder Exposition nicht punktuell zu verstehen: Sie gilt für jede natürliche Person – Zuschauer können beispielsweise mittendrin in eine Übertragung mit Deepfake-Inhalten einsteigen. Hinweise müssen daher unter Umständen wiederholt oder dauerhaft eingeblendet werden (Rn. 132).
5. Praktische Hinweise
- Bestandsaufnahme erstellen: Welche KI-Systeme setzen wir ein, in welcher Rolle (Anbieter/Betreiber), und welche Pflichten aus Art. 50 KI-VO sind einschlägig?
- Chatbots, Voice-Bots und Assistenten überprüfen: Erfolgt bereits beim ersten Kontakt ein klarer Hinweis auf den KI-Einsatz? Die Ausnahme „offensichtlich“ wird eng ausgelegt.
- Generative KI-Workflows absichern: Werden Outputs maschinenlesbar markiert? Wo Inhalte zu „Fragen von öffentlichem Interesse“ veröffentlicht werden, ist eine substanzielle redaktionelle Prüfung dokumentiert?
- Deepfake-Risikoanalyse: Insbesondere für Marketing- und Werbeinhalte – die Kunstausnahme greift nicht bei kommerzieller Kommunikation. Erwogen werden sollte, grundsätzlich KI-generiertes Bildmaterial zu kennzeichnen.
- Code of Practice prüfen: Sobald die finale Fassung vorliegt, sollten Unternehmen entscheiden, ob sie sich dem Code of Practice verschreiben – oder ihre Gap-Analyse vorbereiten.
[LINKS]
KI-Verordnung (VO (EU) 2024/1689): eur-lex.europa.eu
Entwurf der Kommissions-Leitlinien zu Art. 50 KI-VO (8. Mai 2026): digital-strategy.ec.europa.eu
Code of Practice on marking and labelling of AI-generated content: digital-strategy.ec.europa.eu
Q&A der Kommission zu Leitlinien und Code of Practice: digital-strategy.ec.europa.eu/faqs
Öffentliche Konsultation zu den Leitlinien (bis 3. Juni 2026): digital-strategy.ec.europa.eu/consultations
Pressemitteilung des Rates zur Trilog-Einigung (7. Mai 2026): consilium.europa.eu
Information Note samt zuletzt vorgeschlagenem Omnibus-Text (13. Mai 2026): https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-9247-2026-INIT/en/pdf
Dieser Beitrag gibt den Sach- und Diskussionsstand zum 15. Mai 2026 wieder. Die Trilog-Einigung steht noch unter dem Vorbehalt der formellen Annahme; einzelne Detailfragen können sich noch ändern. Der Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Beitrag entwickelt mit Unterstützung von Claude.ai. Bild erstellt mit ChatGPT.