9. Oktober 2026 | Wettbewerbsrecht

9. Oktober 2026 | Wettbewerbsrecht

Über Nacht ins UWG – was hinter dem neuen § 15b UWG steckt

von Dr.Jeannette Viniol

Am 27. September 2026 sind bekanntlich die sog. „EmpCo-Regeln“ in Kraft getreten. Das sind Änderungen im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), die die Werbung mit Umweltaussagen strengen Vorgaben unterwerfen. Insbesondere sind allgemeine Umweltaussagen wie „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ nur noch unter ganz besonderen Voraussetzungen möglich. Auch sog. „Nachhaltigkeitssiegel“ dürfen nur noch verwendet werden, wenn sie von öffentlichen Stellen vergeben wurden oder auf einem Zertifizierungssystem beruhen.

Allerdings finden sich solche allgemeinen Umweltaussagen oder privat vergebene Umweltsiegel noch auf vielen Produkten oder Produktverpackungen. Dem lässt sich nicht immer entgegenhalten, dass die Unternehmen seit dem Inkrafttreten der den neuen Regeln zugrundeliegenden EmpCo-Richtlinie (EU 2023/825) im März 2024 und der Umsetzung ins deutsche UWG (seit Februar 2026) genug Zeit hatten, ihre Produkte zu ändern. Denn einerseits lässt sich – auch wenn die Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber kaum Spielraum gelassen hat – argumentieren, dass viele Unternehmen sinnvollerweise gewartet haben, bis die Regelungen für Deutschland feststanden. Andererseits gibt es sehr langlebige Produkte wie Konserven, Bücher, hochwertige Schreibwaren oder Produkte in Baumärkten. Hinzukommen lange Produktionszyklen oder langfristig vorproduzierte Verpackungen.

Bereits im Entstehungsprozess der Richtlinie, im Gesetzgebungsverfahren in Deutschland und auch nach der Verabschiedung der neuen UWG-Regeln wurde daher von Seiten der Wirtschaft und ihrer Verbände massiv auf eine Übergangs- und Abverkaufsfrist gedrängt und auf die Gefahr verwiesen, dass Waren oder Verpackungen vernichtet werden müssen, was dem Sinn und Zweck der neuen Umweltregeln erheblich zuwiderlaufe.

Über Monate und Jahre blieben diese Rufe ungehört. Erst wenige Tage vor Inkrafttreten der neuen Regeln stand plötzlich einer neuer § 15b UWG im Raum, der eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorsieht, die insbesondere die Schwere des Rechtsverstoßes, die vom Unternehmer unternommen Anstrengungen zu dessen Beseitigung sowie die mit der Beseitgung verbundenen Kosten und Umweltbelastungen berücksichtigen soll. Die neue Vorschrift wurde am 24. September 2026 – also immerhin 3 Tage vor Inkrafttreten der neuen Nachhaltigkeits-Werberegeln – im Bundestag verabschiedet und soll für zwei Jahre gelten.

Woher die plötzliche Einsicht des Gesetzgebers kam, die EmpCo-Regeln ein wenig „abzufedern“, lässt sich nur mutmaßen. Möglicherweise haben die beteiligten Wirtschaftsverbände doch noch einen einsichtigen Ansprechpartner gefunden; auch die in Medien wie der Bild-Zeitung aufmerksamkeitsstark geäußerten Warnungen vor einer drohenden Produktvernichtung mögen einen Beitrag geleistet haben.

Eine echte Abverkaufsfrist ist § 15b UWG jedenfalls nicht. Die Regelung erfasst nach ihrem Wortlaut nur bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachte Waren, nicht jedoch vorproduzierte Produkte oder Verpackungen, die noch beim Hersteller lagern. Zudem bleibt unklar, wie die geforderte Verhältnismäßigkeitsprüfung praktisch durch Gerichte, Verbände und Mitbewerber umgesetzt werden soll

Der neue § 15b UWG dürfte vielmehr dem Wunsch entsprechen, die von der EU-Kommission in ihren Guidelines (FAQ, dort Frage Nr.18) und dem CPC Consumer Network in seinem Common Understanding formulierten Abwägungskriterien zu einem eher soften Übergang in das neue Regelungssystem durch die in anderen EU-Staaten zuständigen Aufsichtsbehörden auch im deutschen System der privaten Rechtsdurchsetzung durch Verbände und Mitbewerber zu verankern.

Inwiefern das gelungen ist, werden die ersten Rechtsstreitigkeiten zeigen.

Genauso spannend ist die Frage, wie sich die hier praktizierte „Last Minute-Gesetzgebung“ langfristig auswirkt. Spornt sie Unternehmen dazu an, künftig auf eine „Rettung in letzter Minute“ zu hoffen, statt ihre Produkte und ihr Marketing rechtzeitig an neue rechtliche Vorgaben anzupassen? Hier wurde kurzfristig einer politischen Stimmung nachgegeben, obwohl die praktischen Gründe für eine Umstellungsfrist seit Langem bekannt und von den Betroffenen und ihren Verbänden umfassend (aber ungehört) kommuniziert worden waren. Der hieraus entstandene Gesetzesentwurf ist innerhalb weniger Tage verabschiedet worden, ohne dabei die üblichen Anhörungsverfahren und öffentliche Diskussion durchlaufen zu haben. Wer Unternehmen jahrelang zur Vorbereitung auf neue Vorgaben anhält, sollte zentrale Anpassungen nicht wenige Tage vor deren Inkrafttreten vornehmen.

Immerhin setzt § 15b UWG ein Signal. Die Norm rückt die bereits aus der Rechtsprechung bekannten Grundsätze zu Aufbrauch- und Umstellungsfristen stärker in den Fokus und nennt ausdrücklich auch Umweltbelastungen als relevanten Abwägungsfaktor. Das ist sinnvoll. Der größere Befund bleibt jedoch: Gute Gesetzgebung lebt von Vorhersehbarkeit, Beteiligung und Diskussion. Genau daran fehlt es, wenn wesentliche Regelungen erst wenige Tage vor ihrem Inkrafttreten geschaffen werden.

 

Der Beitrag gibt die Meinung der Autorin wieder. Wer mehr über die rechtlichen Hintergründe des neuen § 15b UWG und zum Inkrafttreten der EmpCo-Regeln wissen möchte, sollte auch den Artikel von Jeannette Viniol in der GRURPrax 19/2026, S.637 lesen.