von | 22. Dezember 2025 | Wettbewerbsrecht

Neue Regeln für die Umweltwerbung in 2026

Das Jahr 2026 bringt viele neue Regeln für die Werbung umweltbezogenen Aussagen. Am 19. Dezember 2025 hat der Bundestag das 3. UWG-Änderungsgesetz verabschiedet. Damit gelten ab dem 27. September 2026 für Werbung mit Umweltbezug zahlreiche neue Vorgaben, die innerhalb des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt werden. Hier nur die wichtigsten Neuerungen:

  • Allgemeine Umweltaussagen – das sind alle umfassenden mehrdeutigen Aussagen wie „umweltschonend“, „naturfreundlich“ und „gut zum Klima“ – dürfen nur verwendet werden, wenn sie nachweisbar auf einer hervorragenden Umweltleistung beruhen. Bei-spiele, wann diese Vorgaben erfüllt sein könnten, sind rar. Im Normalfall werden Umwelt-aussagen künftig konkretisiert werden müssen.
  • Zu zukunftsbezogenen Umweltaussagen muss das werbende Unternehmen eine konkrete, realistische und extern geprüfte Planung vorlegen können.
  • Adieu klimaneutral! Die Werbung mit Aussagen wie „klimaneutral“ oder „reduzierter CO2-Fußabdruck“ ist künftig unzulässig, wenn die beworbene Neutralität auf durch das Unternehmen erbrachten Kompensationsleistungen, wie z.B. die Investition in Waldprojekte, beruht.
  • Nachhaltigkeitssiegel müssen durch staatliche Stellen vergeben sein oder auf anerkanntem Zertifizierungssystem beruhen.

Insbesondere der letzte Punkt hatte bis zur Abstimmung im Bundestag für umfassende Diskussionen gesorgt. Unternehmen, die langlebige Produkte herstellen, geben an, dass sie eine Umstellungsfrist benötigen. Denn schon jetzt finden sich Produkte in den Lagern, die Nachhaltigkeitssiegel tragen, die nicht den neuen Vorgaben entsprechen, und deren Verkauf voraussichtlich erst nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung im September erfolgen wird. Doch der Gesetzgeber gab an, dass ihm hier die Hände gebunden seien, da die umzusetzende EmpCo-Richtlinie keinen Spielraum für eine Umstellungsfrist vorsieht.

Einziger Trost: der Bundestag hat mit Verabschiedung des Gesetzes auch die Bundesregierung aufgefordert, die Europäische Kommission in einem Schreiben nochmals auf die Problematik hinzuweisen und eine Abverkaufsfrist von einem Jahr für bis zum 27. März 2026 produzierte Produkte zu fordern. Ob das Wirkung zeigen wird, ist fraglich. Die Kommission hatte bereits in ihren langerwarteten Q&A zur EmpCo-Richtlinie im November 2025 auf die Frage nach den Auswirkungen für bereits existierende Produkte (siehe unter Frage 18) auf vermeintlich einfache Lösungen wie das Überkleben mit Stickern verwiesen.

Insoweit gilt: es gibt viel zu tun. Zumindest liegt der Gesetzeswortlaut, auch wenn er noch einige Unschärfen enthält, jetzt vor, und der Gesetzgeber hat uns mit der frühzeitigen Verabschiedung eine Umsetzungsfrist von immerhin gut neun Monaten gegeben. Diese gilt es bestmöglich zu nutzen.