von | 22. Dezember 2025 | KI

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KI in der urheberrechtlichen Rechtsprechung: Rückblick und Ausblick

Die rechtliche Auseinandersetzung um Künstliche Intelligenz und Urheberrecht hat in den letzten zwei Jahren nicht zuletzt auch durch erste Ergebnisse der Rechtsprechung spürbar an Kontur gewonnen. Während die öffentliche Debatte oft zwischen Euphorie und Untergangsszenarien schwankt, liefern die Gerichte zunehmend Leitlinien. Besonders prägend war dabei der Rechtsstreit zwischen einem Fotografen und dem Verein LAION e. V. und das Verfahren der GEMA gegen den KI-Anbieter OpenAI.

A. Der Ausgangspunkt: LG Hamburg 2024

Der Ausgangspunkt war eine Klage des Fotografen Robert Kneschke gegen LAION e.V. vor dem LG Hamburg. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 27.09.2024 ab (Az. 310 O 227/23).

Der Fotograf hatte geltend gemacht, seine Werke seien unzulässig für das Training von KI-Modellen verwendet bzw. vervielfältigt worden. Der zentrale Punkt im Verfahren: LAION selbst speicherte keine Bilder, sondern lediglich einen Datensatz mit Links auf im Internet frei zugängliche Inhalte. Vorgenommene Downloads – also Vervielfältigungen – dienten nicht dem KI-Training, sondern der Analyse von Bildern, etwa zur Kategorisierung.

Das Gericht sah darin insbesondere vor dem Hintergrund der Text und Data Mining-Schranke für die Wissenschaft (§ 60d UrhG) keine Urheberrechtsverletzung.
Schon hier zeigt sich die juristische Kernfrage, die uns weiter begleiten wird: Was ist die relevante Nutzungshandlung im Rahmen von KI-Entwicklung – und auf welcher Stufe passiert sie – vor, während oder nach der KI-Modellentwicklung?

Spannend an dem Urteil war für die Rechtswissenschaft das lange Obiter Dictum, das sich auch mit der Maschinenlesbarkeit von gemäß § 44b Absatz 3 UrhG erklärbaren „Vorbehalten“ befasste.

B. Bestätigung durch das OLG Hamburg 2025

In der Berufung blieb der Fotograf ebenfalls erfolglos: Das Hanseatische OLG Hamburg wies die Berufung mit Urteil vom 10.12.2025 zurück; die Revision wurde zugelassen (Az. 5 U 104/24). Besonders relevant: Das Gericht prüfte ausdrücklich § 44b UrhG (Text- und Data-Mining) und bejahte dessen Anwendbarkeit.
Klar positionierte sich das OLG auch zur Maschinenlesbarkeit von Nutzungsvorbehalten. Wer verhindern will, dass seine Inhalte für Text- und Data-Mining genutzt werden, muss diesen Vorbehalt technisch eindeutig erklären. Die Beweislast dafür, dass ein solcher Vorbehalt bestand und maschinenlesbar war, liegt beim Rechtsinhaber – nicht beim KI-Entwickler.

Dass die Revision zugelassen wurde, ist der juristische Wink mit dem Zaunpfahl: Das Thema ist nicht „durchentschieden“, sondern revisionswürdig. Eine Befassung des BGH liegt damit nahe.

C. Parallelverfahren – GEMA gegen OpenAI

Parallel dazu läuft die Auseinandersetzung GEMA gegen OpenAI. Das LG München I (42. Zivilkammer) hat mit Urteil vom 11.11.2025 der Klage der GEMA im Wesentlichen stattgegeben (Az. 42 O 14139/24). Und: Berichten zufolge haben sowohl die GEMA als auch OpenAI Berufung gegen die Entscheidung eingelegt.
In dem Verfahren geht es zum einen um die Wiedergabe von Liedtexten in KI-Output und deren urheberrechtsverletzenden Charakter, und zum anderen – wohl deutlich brisanter – um die Frage, ob durch KI-Training Trainingsdaten in KI-Modellen so repräsentiert werden, dass anzunehmen ist, dass KI-Modelle selbst Vervielfältigungen der Trainingsdaten enthalten bzw. darstellen. Das Gericht hatte sich diesbezüglich sehr tiefgehend mit technischen Fragen auseinandergesetzt, und war zu dem Ergebnis gekommen, dass zumindest die streitgegenständlichen Liedtexte durch die Möglichkeit der Wahrnehmung im KI-Output im KI-Modell mittelbar wahrnehmbar verkörpert seien.

Besonders spannend ist die Entscheidung vor dem Hintergrund, dass fast zeitgleich ein Urteil im Vereinten Königreich in der Sache Getty Images ./. Stability AI ergangen ist, das die Frage, ob das KI-Modell Vervielfältigungen von Trainingsdaten enthalte, verneint hat. Bei sehr ähnlich gelagertem Sachverhalt kommen die Gerichte folglich zu sehr verschiedenen Entscheidungen – was nicht zuletzt an der Frage der Auslegung des Vervielfältigungsbegriffs liegen dürfte.

D. Internationale Sachverhalte erfordern internationale Abstimmung

Bei aller Freude über die Befassung nationaler Gerichte mit KI-Sachverhalten und die mögliche Klärung lang diskutierter Streitfragen darf nicht vergessen werden, dass weder die Datensammlung für KI-Training noch das KI-Training und die Verbreitung der KI-Modelle selbst Angelegenheiten von lediglich nationaler Bedeutung sind.

Die Datensammlung findet in der Regel im Internet ohne Beachtung von Landesgrenzen statt, und KI-Modelle werden im Internet international zum Download angeboten. Aufgrund der Territorialitäts- und Schutzlandprinzipien des Urheberrechts dürfte für die relevanten Handlungen aber immer nationales Urheberrecht zur Anwendung kommen.

Der EuGH hat sich immerhin bereits mit einer ungarischen Vorlagefrage zu befassen, in der es sowohl um die Wiedergabe von Trainingsdaten im Output als auch um die Frage der Vervielfältigung im KI-Modell geht. In dem Verfahren GEMA ./. OpenAI hat das LG München von einer Vorlage (die von beiden Parteien begehrt wurde) abgesehen.

Sowohl mit Blick auf den Schutz der Urheberrechte als auch vor dem Hintergrund der Innovationsförderung wäre eine wenigstens europaweit einheitliche Behandlung der KI-Sachverhalte zu begrüßen.