23. März 2026 | KI, Urheberrecht

23. März 2026 | KI, Urheberrecht

EU-Parlament stimmt für Voss-Report

von: Dr. Michael Funke

Während deutsche Gerichte derzeit auf der Basis des geltenden Rechts die ersten Urteile zum Umgang mit generativer KI im Urheberrecht sprechen, nimmt in der Europäischen Union die Diskussion um Anpassungen des Urheberrechts an die aktuellen technischen Entwicklungen Fahrt auf: Das Europäische Parlament hat den REPORT on copyright and generative artificial intelligence – opportunities and challenges, den nach seinem Berichterstatter Axel Voss benannten, sog. Voss-Report angenommen.

Was ist der Voss-Report?

Das Urheberrecht ist seit jeher ein Rechtsgebiet, welches das Spannungsfeld zwischen gesellschaftlichem Nutzen einerseits und Schutz von Kreativen andererseits austariert. Der Voss-Report geht von der These aus, dass die aktuellen urheberrechtlichen Normen nicht genügen, um diese Funktion mit Hinblick auf die Nutzung von Werken im Zusammenhang mit KI derzeit noch angemessen zu erfüllen.

Die Lösung sieht der Report vor allem darin, die Selbstbestimmung der Rechteinhaber über ihre Werke zu stärken, neue Regelungen für die Lizenzierung von urheberrechtlich geschützten Werken, Transparenz über die Praktiken von KI-Diensteanbietern und die einfachere Sanktionierung von Verstößen zu treffen.

Der Voss-Report hat keinen rechtsetzenden Charakter. Er ist vielmehr eine an die Kommission gerichtete Anregung, in welche Richtung die gesetzliche Entwicklung gehen könnte.

Welche Regelungen stellt sich der Voss-Report vor

Zustimmung der Rechteinhaber zur Verwendung von Werken für Training und Nutzung von KI

Dem Voss-Report liegt der Gedanke zugrunde, dass Rechteinhaber die volle Kontrolle über die Nutzung ihrer Werke für und durch KI-Systeme und -Modelle haben müssen. Es geht ihm dabei nicht nur um die Nutzung zu Trainingszwecken, sondern es soll auch klar gestellt werden, dass auch Inferencing oder Retrieval-Augmented-Generation („RAG“) der Zustimmung der Rechteinhaber bedürfe. Zudem sei es auch eine Rechtsverletzung, wenn ohne Zustimmung der Urheber im Output deren Werke auftauchen.

Der Bericht ist – wie viele der jüngeren Urheberrechtsinitiativen – bestrebt, insbesondere die europäische Verlags- und Zeitungsbranche zu unterstützen. Gerade diese Branche wird mehrfach ausdrücklich genannt und es wird auch vorgeschlagen, zu überprüfen, wie die bestehenden Leistungsschutzrechte (z.B. für Presseverleger) ausgeweitet werden können.

Ein eher wettbewerbsrechtlicher Gedanke ist, dass untersucht werden soll, wie Verluste der Presse- und Verlagsbranche kompensiert werden können, die dadurch entstehen, dass Nutzer vom Besuch der jeweiligen Websites und Angebote abgehalten werden – wie es heute bspw. bei der in der Google-Suche integrierten KI-Zusammenfassung der Fall ist, die mit der Einführung viele Anbieter Traffic gekostet hat. Die Wahrnehmung der Rechte soll sowohl kollektiv wie individuell erfolgen.

Standardisierte Widersprüche und zentrale Verwaltung durch das EUIPO

Der Voss-Bericht sieht, dass die bereits heute gesetzlich vorgesehenen Widerspruchsvorbehalte, wie sie bspw. beim Text und Data Mining („TDM“) in § 44b UrhG vorgesehen sind, bislang nicht praktikabel und rechtssicher verwendet werden können. Der Bericht schlägt daher vor, dass hierfür standardisierte Formate für Widersprüche geschaffen werden und dass Widersprüche bei einer zentralen Stelle verwaltet werden – wie bspw. beim EUIPO. Implizit könnte man daraus lesen, dass der Voss-Bericht damit davon ausgeht, dass KI-Training derzeit nach der Schrankenregelung des § 44b UrhG erlaubt ist – eine in der deutschen Literatur durchaus umstrittene Frage. Denn anders würden Rechteinhaber gar nicht erst einen Widerspruch erklären müssen. Ob der Bericht hier aber tatsächlich Stellung beziehen will ist eher fraglich.

Schaffung eines Lizenzmarkts

Die Kommission soll durch Einbeziehung von Verwertungsgesellschaften schnell einen funktionierenden Lizenzierungsmarkt schaffen, der es ermöglicht, Lizenzen zur Verwendung von Werken im Zusammenhang mit KI-Systemen und -Modellen zu verwenden. Das EUIPO soll hierbei unterstützen und die Beziehungen zwischen KI-Diensteanbietern und Rechteinhabern vereinfachen.

Die Kommission soll dabei auch untersuchen, ob es möglich ist, die bereits in der Vergangenheit erfolgten Nutzungen und die Nutzungen bis zur Schaffung eines funktionierenden Lizenzmarkts angemessen zu vergüten. Abgelehnt wird in diesem Zusammenhang eine einfache Pauschalzahlung.

Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen und KI-Modellen

Kein aktueller EU-Vorschlag kommt ohne Transparenz-, Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten aus; so auch der Voss-Bericht.

Anbieter und Betreiber von General Purpose KI-Systemen und -Modellen sollen Aufzeichnungen über die für das Training verwendeten urheberrechtlich geschützten Werke anfertigen, dabei sollen sie auch nachweisen müssen, dass sie erklärte Widersprüche beachten und respektieren. Auch KI-Systeme, die regelmäßig Web-Crawling verwenden, sollen die Pflicht haben sich offen als Web-Crawler zu identifizieren und „umfassende“ Dokumentation vorhalten.

Im Rahmen der Transparenz wird auch auf die Bedeutung von digitalen Wasserzeichen hingewiesen und die Kommission aufgefordert nach weiteren Wegen forschen, um untersuchen zu können, ob die Angaben der Anbieter und Betreiber korrekt sind. Schließlich soll KI-generierter Output entsprechend gekennzeichnet sein. Er soll nicht schutzfähig sein, soweit nicht die allgemeinen Voraussetzungen des Urheberrechts erfüllt werden.

Räumlicher Geltungsbereich

Der Voss-Bericht und die darin vorgeschlagenen Maßnahmen richten sich vor allem auch gegen Anbieter, welche außerhalb der EU sitzen. Daher verlangt er konsequent Gesetzeskonformität von allen KI-Systemen und -Modellen, die in der EU auf den Markt gebracht werden; unabhängig davon, wo der Anbieter sitzt und wo das Training der KI-Systeme und -Modelle erfolgte.

Rechtsdurchsetzung

Um die Rechtsdurchsetzung zu verbessern, soll eine Vermutung greifen, dass urheberrechtliche Werke beim Training, Inferencing oder RAG verwendet wurden, soweit der Dienstanbieter nicht eine entsprechende Dokumentation vorlegen kann. Auch sollen Maßnahmen ergriffen werden, um die Verletzung von Urheberrechten durch die Generation von Output zu verhindern.

Kultur vs. Tech?

Der Voss-Bericht enthält eine klare politische Zielvorstellung, ob und wie sie sich umsetzen lässt, wird sich erst an konkreten gesetzgeberischen Maßnahmen zeigen.

Feststellen lässt sich jedenfalls, dass die Bestrebungen klar darauf ausgerichtet sind, europäische Rechteinhaber vor den derzeit jedenfalls weit überwiegend aus Ländern außerhalb der EU stammenden Anbietern von KI-Systemen und -Modellen stärker zu schützen. Richtig ist dabei sicherlich der multidimensionale Ansatz. Lizenzmarkt, Transparenz und effektive Durchsetzungsmechanismen sind jeweils einzelne Zahnräder, die wirksam ineinander greifen müssen, um am Ende ein schlüssiges Ganzes zu ergeben. Dies ist derzeit nicht der Fall.

Während die starke Betonung der Urheber den europäischen Kulturbranchen zugute kommt, machen es die angedachten Maßnahmen europäischen Tech-Unternehmen es jedenfalls nicht leichter zu ihren internationalen Konkurrenten aufzuschließen. Insgesamt stellt sich die Frage, ob es hier mit der Schaffung eines Lizenzmarkts getan ist, oder ob es nicht zusätzlich auch der Schaffung neuer urheberrechtlicher Schranken bedarf, um die Entwicklung von KI-Technologien in Europa nicht zu ersticken.

Wollen Sie als Urheber*in oder Verlag Ihre Rechte schützen oder als Technologie-Unternehmen Werke nutzen, wenden Sie sich gerne jederzeit an unser Team Urheberrecht.