3. März 2026 | Presserecht

3. März 2026 | Presserecht

Abwägungssache: Eine medienrechtliche Standortbestimmung von JBViniol

von: Dr. Wiebke Fröhlich, Dr. Marc-Oliver Srocke und Thorsten Feldmann

Presse- und Meinungsfreiheit sind konstitutiv für die freiheitlich-demokratische Grundordnung – das betont das Bundesverfassungsgericht seit Jahrzehnten. Vor den Fachgericht wird dieser Grundsatz zu konkreten Fragen: Ist eine Äußerung Tatsachenbehauptung oder Werturteil? Beruht eine Meinung auf tragfähigen Anknüpfungstatsachen? Sind die Maßstäbe der Verdachtsberichterstattung gewahrt? Und trägt die Abwägung zwischen Art. 5 GG und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht?

Diese Themen gehören zum Kern des Presse- und Medienrechts. In den vergangenen Wochen standen sie gleich in mehreren öffentlich diskutierten Verfahren im Mittelpunkt – Verfahren, an denen wir beteiligt waren und die exemplarisch zeigen, wie und woran wir arbeiten.

 

Höchstgerichtliche Entscheidungen: Wirecard und darüber hinaus

Wir beginnen mit einem Rückblick auf das Jahr 2025 und einer bemerkenswerten Serie höchstrichterlicher Entscheidungen. Die Karlsruher Gerichte bestätigen darin jeweils die  Rechtsauffassung der SPIEGEL-Gruppe, wie sie Dr. Marc-Oliver Srocke bereits in den Instanzen für den SPIEGEL vertreten hatte:

Im Streit zwischen dem SPIEGEL und dem Wirecard-Funktionär Oliver Bellenhaus entschied der Bundesgerichtshof (BGH) zugunsten des SPIEGEL: Bereits im Ermittlungsverfahren – also vor Anklageerhebung – kann die Veröffentlichung unverpixelter Fotos rechtmäßig sein (BGH, 27.05.2025 – VI ZR 337/22).

Der Fall Wirecard beschäftigte zudem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). In zwei erfolgreichen Verfassungsbeschwerdeverfahren des SPIEGEL stellte das BVerfG fest, dass zuvor erlassene Verbote die Meinungs- und Pressefreiheit verletzten. Es machte deutlich, dass journalistische Berichterstattung nicht an strafprozessuale Verdachtsgrade gebunden ist. Auch ein bloßer „Anfangsverdacht“ kann – je nach Kontext – eine identifizierende Berichterstattung (BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25) tragen.

Eine weitere Entscheidung des BGH  betraf die identifizierende Berichterstattung über eine länger zurückliegende strafrechtliche Verurteilung. Der VI. Zivilsenat stellte klar: Weder der Ablauf der Bewährungszeit noch die Löschung aus dem Bundeszentralregister schließen eine solche Berichterstattung zwingend aus. Auch hier wurde die Pressefreiheit deutlich gestärkt (BGH, 16.12.2025 – VI ZR 142/24).

 

Beleidigungen durch AfD-Politiker Stephan Brandner

Das Landgericht Berlin II hat dem AfD-Politiker Stephan Brandner bereits 2024 mit einer einstweiligen Verfügung untersagt, eine SPIEGEL-Journalistin als „Faschistin“, „Spiegel-Faschistin“ und „Oberfaschistin“ zu beleidigen. Weil Brandner gegen das Verbot mehrfach verstieß, setzte das Gericht Ordnungsgelder in Höhe von insgesamt 50.000 Euro fest.

Im Jahr 2026 beschäftigt der Fall auch die Strafgerichte. Brandner legte gegen einen Strafbefehl wegen der Beleidigungen Einspruch ein, sodass es zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Gera kommt.

 

Politische Kampagnen und wirtschaftliche Akteure: Das Verfahren um Theo Müller

Außerdem hat uns die Zulässigkeit öffentlicher Kritik an wirtschaftlichen Akteuren im politischen Kontext beschäftigt. Dr. Wiebke Fröhlich hat die Kampagnenorganisation Campact gegen einen Unterlassungsantrag des Unternehmers Theo Müller verteidigt. Gegenstand war eine Plakataktion mit der zentralen Aussage: „Theo Müller unterstützt die AfD“.

Im Kern ging es um die Frage, wie weit eine zivilgesellschaftliche Organisation politische Unterstützungsleistungen öffentlich thematisieren und bewerten darf. Das Landgericht Hamburg wies Müllers Antrag auf Erlass einer einstweiligen Untersagungsverfügung zurück. Eine „durchgreifende Distanzierung von der AfD“ durch Müller sei nicht erkennbar; ein Unterlassungsanspruch bestehe nicht.

 

Verdachtsberichterstattung im „Block-Prozess“

Zum Monatsende bestätigte das Landgericht Hamburg die Zulässigkeit eines Beitrags von SPIEGEL-TV über den sogenannten Block-Prozess.

Christina Block hatte beantragt, SPIEGEL-TV zu untersagen, im Rahmen der Berichterstattung auch über Aussagen des Kronzeugen aus dem Ermittlungsverfahren zu berichten. Ohne Erfolg. Das Gericht gab SPIEGEL-TV, vertreten durch JBViniol-Anwalt Dr. Marc-Oliver Srocke, recht und betonte das „überragende Informationsinteresse“ der Öffentlichkeit.

Die Entscheidung unterstreicht einmal mehr: Verdachtsberichterstattung ist ein legitimes und geschütztes Instrument journalistischer Arbeit.

Die vergangenen Wochen zeigen die Bandbreite der medienrechtlichen Auseinandersetzungen, mit denen wir uns befassen: höchstrichterliche Leitentscheidungen, strafrechtliche Verfahren wegen politischer Äußerungen,  zivilrechtliche Konflikte um politische Kampagnen und Grenzen investigativer Berichterstattung.

Oft geht es um eine umsichtige Abwägung und die sorgfältige juristische Einordnung komplexer Sachverhalte im Spannungsfeld zwischen Freiheit und Persönlichkeitsschutz. Genau darin liegt der Schwerpunkt unserer Arbeit.